Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann bei der Steuererklärung Vorteile geltend machen

Mehr als 30 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Das sind 40 Prozent der Bevölkerung ab zehn Jahren. Sie trainieren Jugendmannschaften, helfen im Elternverein der Schule, betreuen Flüchtlinge, pflegen Angehörige oder sind bei der freiwilligen Feuerwehr. Andere unterstützen Vereine und Organisationen durch Spenden. Männer und Frauen engagieren sich dabei gleichermaßen. Männer mehr im Sport oder bei den Rettungsdiensten, Frauen eher in Kirche und Schule. Das geht aus einer Erhebung des Statistischen Bundesamts hervor.
Diese Ehrenamtlichen bilden den Kitt im gesellschaftlichen Zusammenleben. Für sie hat die Politik deshalb einige Steuervorteile geschaffen.

Ehrenamtspauschale

Als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeit dürfen Ehrenamtler pro Jahr 720 Euro steuerfrei einnehmen. Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf nicht gezahlt werden. Natürlich dürfen sie auch mehr verdienen, aber für alles über 720 Euro werden Steuern und Sozialabgaben fällig. Voraussetzung für die Ehrenamts – pauschale: Das Ehrenamt ist eine Nebentätigkeit, Ehrenamtliche wenden dafür im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit auf, die sie für ihren Hauptberuf verwenden. Der Hauptberuf muss dabei keine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinn sein; die Pauschale gilt auch für Studenten, Arbeitslose, Rentner oder Hausfrauen. Die Tätigkeit muss gemeinnützig oder mildtätig sein und für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation erfolgen: also zum Beispiel im Verein, in einem Pflegeheim, in Einrichtungen für Jugend liche oder Behinderte oder im Tierschutz, für die Kirche, in Schule,
Volkshochschule oder Uni.

INFO: Welche Tätigkeiten in welchen Einrichtungen steuerbegünstigt sind, ist in den Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung im deutschen Steuerrecht geregelt.

Übungsleiterpauschale

Wer Trainer im Sportverein, Chorleiter im Gesangsverein, Ausbilder bei der Feuerwehr oder Kursleiter in einer Volkshochschule ist, kann bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.

Bedingung: Die Tätigkeit muss einen pädagogischen Zweck erfüllen, gemeinnützig sein und nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmachen. Das gilt auch hier für Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose. Die Pauschale gilt nicht für die Ausbildung von Tieren. Wenn Übungsleitern durch ihre Tätigkeit Kosten entstehen, können sie diese außerdem als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale sind bei derselben Tätigkeit nicht miteinander kombinierbar.

Beispiel: Martin M., 46, angestellter Anlagenmechaniker, trainiert zweimal die Woche die Jugendmannschaft seines Sportvereins. Gleichzeitig engagiert er sich als
Jugendleiter im Vorstand. Für beides bekommt er vom Verein einen kleinen Obolus. Das Honorar als Trainer liegt unter 2 400 Euro und ist damit dank Übungsleiterpauschale steuerfrei. Und für die Arbeit im Vorstand kann er die Ehrenamtspauschale geltend machen.

Betreuerfreibetrag

Wer vom Amtsgericht für Minderjährige, Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Krankheit als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt wird, kann ebenfalls bis zu 2 400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei dazuverdienen. Davon profitieren ehrenamtliche rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pfleger.

Ehrenamt und Minijob

Auch Minijobber profitieren von der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag: Minijobber können sich den jeweiligen Betrag entweder blockweise auszahlen lassen oder sie stocken damit monatlich das Minijobgehalt um 200 Euro (Übungsleiterfreibetrag) oder 60 Euro (Ehrenamts pauschale) auf.

Aufwendungsersatz und Aufwandsspende

Wer fürs Ehrenamt viel unterwegs ist, oft telefoniert oder den Schriftverkehr per Post abwickelt, kann sich den Aufwand von der Organisation erstatten lassen – oder sich das Geld vom Fiskus zurückholen. Man verzichtet gegenüber der Organisation schriftlich auf eine Bezahlung und bekommt dafür eine Spendenbescheinigung.

Diese Aufwandsspende macht man dann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend. Dazu sollten Ehrenamtler unbedingt alle Quittungen und Belege aufheben und ein Fahrtenbuch führen. Wer seinem Verein etwas Gutes tun will, kann auch die ausgezahlte Vergütung zurückspenden – und auch diese Rückspende von der Steuer absetzen.

Ehrenamt, Rente und Pflege

Rentner können durch Einkünfte aus einem Ehrenamt ihre Rente aufbessern. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann grenzenlos hinzuverdienen; vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten verschiedene Hinzuverdienstgrenzen. Ehrenamtliche Arbeit kann sich auch positiv auf die spätere Rente auswirken: Berufstätige, die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten und nebenbei andere ehrenamtlich in häuslicher Umgebung pflegen, können dafür Rentenpunkte sammeln. Die Rentenversicherung wertet die Pflegezeit als Beitragszeit; die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt Rentenbeiträge für Pflegende.

Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege umfasst mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen und für mindestens zwei Monate im Jahr. Informationen gibt bei der Deutschen Rentenversicherung.

Geld- und Sachspenden

Egal, ob Geld für die Kirchenorgel, einen Satz Fußbälle für den Verein des Sohnes oder Kleider für eine Hilfsorganisation – Spenden können als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Spenden von bis zu 20 Prozent des Gesamteinkommens sind absetzbar. Aber nur, wenn es auch eine Spendenbescheinigung gibt. Bei Geldspenden oder Spenden von neuen Dingen ist das einfach, weil die Rechnung den Wert belegt. Bei gebrauchten Sachspenden muss man den Marktwert schätzen. Für Spenden bis 200 Euro reicht in allen Fällen ein „vereinfachter Nachweis“ wie ein Kontoauszug.

Bernd Jaquemoth: „Vereinsrecht und Ehrenamt – das Handbuch für alle Ehrenamtler
Verbraucherzentrale NRW 2014, 12,90 Euro.

Weitere Informationen gibt es beim Bundeszentralamt für Steuern auf www.bzst.de oder beim Lohnsteuerhilfeverein auf www.vlh.de

Quelle: Zukunft Jetzt

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Kommentare

4 Kommentare.

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